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Welche Dokumentationspflicht gilt für die Psychotherapie in der Schweiz?

Jan Hoppe12 Min. Lesezeit

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Die Zürcher Altstadt an der Limmat im Abendlicht, mit den Türmen von Fraumünster, St. Peter und Grossmünster hinter einem Bootssteg

Vor der fünfzehnten Sitzung wird es eng

Es ist Donnerstagabend, und Du merkst beim Blick in den Kalender, dass der Fall, den Du morgen um zehn hast, bei Sitzung dreizehn steht. Der Bericht an die anordnende Ärztin muss raus, bevor die Anordnung ausläuft, und zwar so, dass die Fortsetzung nicht an einer Lücke hängt.

Also scrollst Du zurück. Durch Notizen aus vier Monaten, die in drei verschiedenen Formaten entstanden sind: das eine Mal ausführlich, weil die Stunde es hergab, das andere Mal zwei Zeilen zwischen zwei Terminen. Du weißt, wie der Verlauf war. Du musst ihn nur wiederfinden.

Das ist keine Schweizer Szene und keine deutsche. Sie sieht in Zürich genauso aus wie in Hamburg. Was sich unterscheidet, ist alles, was um sie herum steht – und deshalb lohnt es sich, einmal genau hinzuschauen, bevor man aus einem deutschen Werkzeug auf eine Schweizer Praxis schließt oder umgekehrt.

In Deutschland ein Paragraph, in der Schweiz sechsundzwanzig Rechtsordnungen

Die Dokumentationspflicht für die Psychotherapie steht in der Schweiz nicht dort, wo man sie zuerst sucht. Das Psychologieberufegesetz zählt in Art. 27 die Berufspflichten auf – sorgfältige Berufsausübung, kontinuierliche Fortbildung, die Rechte der PatientInnen, sachliche Werbung, das Berufsgeheimnis, die Haftpflicht. Sechs Buchstaben, und eine Dokumentationspflicht ist keiner davon.

Sie steht im kantonalen Gesundheitsrecht. In Zürich verlangt § 13 des Gesundheitsgesetzes eine Dokumentation, die „Aufschluss über Befunderhebung, Diagnosen und erfolgte Therapiemassnahmen gibt“, und die Gesundheitsdirektion schreibt in ihrem Merkblatt dazu einen Satz, der mehr über das Schweizer Modell verrät als die Vorschrift selbst: „Selbstverständlich unterscheiden sich die Anforderungen an die Führung der Patientendokumentation je nach Beruf. Richtungsweisend sind die einschlägigen Berufsregeln der einzelnen Berufe.“

Der Maßstab ist also die Fachlichkeit, nicht das Formular. In Deutschland läuft das andersherum: Dort steht die Pflicht in einem einzigen Bundesparagraphen, der für jede Praxis im Land gleich lautet, mitsamt Zeitpunkt, Änderungshistorie und Frist (§ 630f BGB). Sechsundzwanzig kantonale Fassungen auf der einen Seite, eine Norm auf der anderen.

Praktisch heißt das zweierlei. Erstens ist die Pflicht in der Schweiz nicht kleiner, sondern verteilt – und die Frist hängt am Kanton: Zürich nennt zehn Jahre und empfiehlt im selben Atemzug zwanzig, seit das neue Verjährungsrecht die absolute Frist für Personenschäden auf zwanzig Jahre angehoben hat. Zweitens ist das ein Grund, misstrauisch zu werden, wenn ein deutscher Anbieter mit „zehn Jahren“ wirbt. Das ist eine deutsche Zahl. Auf unseren eigenen Seiten steht sie auch, und für Dich ist sie es nicht.

Das Bundesgericht misst die Akte am fachlich Üblichen

Wenn in Deutschland über den Wert einer geführten Dokumentation gesprochen wird, landet das Gespräch früher oder später bei der Beweislast: Ist eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme nicht in der Behandlungsakte aufgezeichnet, wird vermutet, dass sie nicht getroffen wurde (§ 630h Abs. 3 BGB).

Diese Vermutung gibt es in der Schweiz nicht, und die Beweislast bleibt bei der PatientIn. Es gibt etwas anderes. Das Bundesgericht gesteht Beweiserleichterungen zu, „insbesondere bei fehlender oder mangelhafter Dokumentation durch den Arzt“ – in dem Fall, auf den es sich dabei beruft, wurde das Regelbeweismass herabgesetzt, weil ein „lückenhafter und irreführender Operationsbericht“ vorlag. Zum Inhalt hält derselbe Entscheid fest, die Krankengeschichte müsse vollständig sein, dürfe keine Lücken aufweisen und müsse so abgefasst sein, „dass über die wirklichen Geschehnisse informiert und Irreführungen oder Missverständnisse vermieden werden“ (BGE 141 III 363, E. 5.2).

Interessanter als dieser Unterschied ist der Maßstab, den derselbe Entscheid anlegt – und an dem die Klage dort scheiterte. Was aufzuzeichnen ist, bestimmt sich nach fachlicher Notwendigkeit und Üblichkeit, nicht danach, was einem späteren Prozess nützen könnte. Die im entschiedenen Fall fehlende Untersuchung war nach dem Gutachten nicht üblich zu dokumentieren, und aus ihrem Fehlen folgte deshalb nichts. Die Pflicht selbst leitet der Entscheid aus der auftragsrechtlichen Rechenschaftspflicht ab (Art. 400 Abs. 1 OR); entschieden wurde über einen Arztvertrag.

Für die tägliche Arbeit ist das die brauchbarere Fassung desselben Gedankens. Sie fragt nicht, ob ein Formular vollständig ausgefüllt wurde, sondern ob in der Akte steht, was fachlich hineingehört. Genau das kann eine Dokumentation leisten, die Dir zeigt, was noch offen ist – nicht, indem sie Vollständigkeit verspricht, sondern indem sie sichtbar macht, wo etwas fehlt. Und es ist derselbe Donnerstagabend von oben: Was in der Akte steht, musst Du nicht rekonstruieren.

Dafür schreibst Du öfter Bericht, nicht seltener

Hier hat uns die Recherche am meisten überrascht. Die naheliegende Vermutung lautet: kein Gutachterverfahren, also weniger Schreibarbeit. Der Normtext sagt das Gegenteil.

Die Krankenpflege-Leistungsverordnung deckelt in Art. 11b Abs. 2 jede ärztliche Anordnung auf höchstens fünfzehn Abklärungs- und Therapiesitzungen – und legt den Bericht ausdrücklich in Deine Hand: „Der psychologische Psychotherapeut oder die psychologische Psychotherapeutin erstattet vor Ablauf der angeordneten Anzahl Sitzungen dem anordnenden Arzt oder der anordnenden Ärztin Bericht.“ Für die Fortsetzung nach dreißig Sitzungen gilt das Verfahren nach Art. 3b sinngemäß, und was dort hineingehört, ist knapp aufgezählt: Art der Erkrankung; Art, Setting, Verlauf und Ergebnisse der bisherigen Behandlung; ein Vorschlag zur Fortsetzung mit Ziel, Zweck, Setting und voraussichtlicher Dauer. Dazu die Einschränkung in Absatz 2, dass der Bericht nur enthalten darf, was zur Beurteilung der Leistungspflicht nötig ist.

Die deutsche Kollegin schreibt einen Bericht an die GutachterIn pro Antrag. Du schreibst alle fünfzehn Sitzungen einen, und dazu lieferst Du der anordnenden ÄrztIn das Material für den Fortsetzungsbericht. Das ist keine Wertung in die eine oder andere Richtung – es ist der Grund, warum sich die Frage nach dem Werkzeug in der Schweiz eher häufiger stellt als in Deutschland.

Und beide Berichte ziehen aus derselben Quelle: aus dem, was zwischen den Sitzungen aufgeschrieben wurde. „Art, Setting, Verlauf und Ergebnisse der bisherigen Behandlung“ ist genau das, was eine laufend geführte Verlaufsdokumentation hergibt – und was eine nachträgliche Rekonstruktion eben nicht hergibt. Die Pflicht, nur das Nötige zu schreiben, macht es nicht leichter: Auswählen kann man nur aus etwas, das da ist.

Wir haben ganzheit nicht um das deutsche Formular gebaut

Als wir die Berichtsfunktion gebaut haben, gab es zwei Wege. Der eine: die Vordrucke nachbauen, Feld für Feld, und die KI füllt sie aus. Der andere: die Akte in den Mittelpunkt stellen und das Schriftstück als letzten Schritt daraus ableiten.

Wir haben uns für den zweiten entschieden, und zwar aus einem Grund, der zunächst gar nichts mit dem Ausland zu tun hatte: Formulare ändern sich. Wer sein Produkt um ein Formular herum baut, baut es um etwas herum, das eine Institution jederzeit anfassen kann. Was sich nicht ändert, ist der Fall – Diagnose, Behandlungsplan, Verlauf, Ziele, das, was in der letzten Stunde passiert ist. Das Schriftstück ist eine Sicht darauf.

Dass diese Entscheidung über eine Landesgrenze trägt, ist eher ein Nebenprodukt als eine Leistung. Aber sie ist der Grund, warum die Frage „passt das für eine Schweizer Praxis?“ überhaupt eine sinnvolle Antwort hat. Du dokumentierst den Fall, und der Bericht an die anordnende ÄrztIn entsteht daraus als Entwurf, den Du prüfst und freigibst – so, wie die Dokumentation in ganzheit funktioniert, unabhängig davon, an wen der Bericht anschließend geht. ganzheit ist dabei die fachliche Akte und tritt neben Deine Praxissoftware, statt sie zu ersetzen – Termine, Abrechnung und Stammdaten bleiben, wo sie sind, und eine Migration verlangt niemand.

Unsere Vorlagen sind deutsch – festgelegt ist ganzheit darauf nicht

Und jetzt der Teil, der ehrlicherweise dazugehört: Ein guter Teil unserer Berichtsvorlagen ist für Dich wertlos.

Der Bericht an die GutachterIn nach PTV 3, der Umwandlungs- und der Fortführungsantrag, Befundberichte für die Deutsche Rentenversicherung, den Medizinischen Dienst und das Versorgungsamt, Begründungen für Kostenerstattungsanträge nach deutschem Sozialrecht, für die private Krankenversicherung und die Beihilfe – das sind deutsche Institutionen, und keine davon hat in der Schweiz einen Gegenstand.

Was bleibt, ist der Teil, der nicht an einer Institution hängt: die Behandlungs- und Verlaufsdokumentation, die Sitzungsprotokolle, Epikrise und Abschlussbericht, Atteste und Bescheinigungen, Berichte an mit- oder weiterbehandelnde KollegInnen – und eigene Vorlagen, die Du selbst definierst. Der Bericht vor Ablauf der Anordnung ist so eine. Die Struktur aus Art. 3b gibt sie Dir vor; anlegen musst Du sie einmal selbst.

Das ist kein Behelf, sondern der Normalfall: Die Vorlagen sind keine einprogrammierten Formulare, und ganzheit ist auf die deutschen Vordrucke nicht festgelegt. Du gibst die Gliederung vor, der Entwurf entsteht danach aus der Fallakte. Für den Bericht an die anordnende ÄrztIn heißt das wenig Arbeit: Art der Erkrankung, Setting, Verlauf, Ergebnis und der Vorschlag zur Fortsetzung stehen ohnehin in der Akte – die Vorlage sagt nur, in welcher Reihenfolge sie herauskommen.

Neu sind wir trotzdem, und zwar beim Rahmen – aus einem Grund, den wir offen sagen können. Wir wollen PsychotherapeutInnen die Arbeit leichter machen und haben damit bei denen angefangen, die wir kennen. Die sitzen in Deutschland. Deshalb sind die deutschen Schriftstücke an echten Entwürfen geprüft, und wir wissen, wo sie tragen und wo nicht; für den Bericht vor Ablauf einer Anordnung wissen wir es noch nicht.

An der Landesgrenze hört diese Absicht aber nicht auf. Wenn Du den Bericht schreibst und der Entwurf danebenliegt – zu ausführlich, falsch gewichtet, an der Leistungspflicht vorbei –, dann ist das die Rückmeldung, aus der die Vorlage besser wird. Schreib dafür gerne direkt an Jan Hoppe: jan.hoppe@ganzheit-app.com. Kein Sammelpostfach, sondern die Adresse von einem der beiden Gründer – und von demjenigen, der an dieser Vorlage arbeiten wird. Er liest das selbst und will genau diesen Fall sehen: Ein Schriftstück, für das es bei uns noch keine erprobte Vorlage gibt, bringt ganzheit weiter als jedes Lob. Über den Austausch mit TherapeutInnen aus der Schweiz freuen wir uns ausgesprochen, also melde Dich sehr gerne.

Deutschland steht auf Platz eins einer Schweizer Liste

Bleibt der Einwand, der bei einem deutschen Anbieter zuerst kommt, und er kommt zu Recht: Die Daten gehen ins Ausland.

Das Datenschutzgesetz regelt das in Art. 16 Abs. 1 – Personendaten dürfen ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn der Bundesrat festgestellt hat, dass die Gesetzgebung des betreffenden Staates einen angemessenen Schutz gewährleistet. Die Liste dieser Staaten steht in Anhang 1 der Datenschutzverordnung. Deutschland steht dort an erster Stelle.

Das beantwortet nicht jede Frage, und wir tun nicht so. Art. 9 Abs. 1 stellt die Geheimhaltungspflicht ausdrücklich daneben: Eine Übertragung an einen Auftragsbearbeiter ist zulässig, wenn ihr keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht entgegensteht. Und Deine Geheimhaltungspflicht ist keine kleine – Art. 321 StGB nennt die Psychologen ausdrücklich, und zwar „sowie ihre Hilfspersonen“, die damit im selben Straftatbestand stehen wie Du.

Der praktisch entscheidende Punkt liegt deshalb woanders, und er ist derselbe wie in Deutschland: Was bei uns ankommt, trägt keinen Namen. Du arbeitest auf Chiffrenbasis, so wie Du einen Fall auch in einer Intervisionsgruppe vorstellen würdest; die Zuordnung zwischen Chiffre und Mensch bleibt in Deiner Praxis. Wo die Grenze dieser Überlegung verläuft und woran man merkt, dass eine Fallschilderung doch wiedererkennbar wird, haben wir ausführlicher beschrieben, als es um die Frage ging, wann ein Fall anonym genug ist. Für den Rest gilt: Deine Dokumentation liegt auf Servern in Deutschland, die KI-Verarbeitung läuft innerhalb der EU.

Fazit

Die Unterschiede sind real, und sie liegen nicht dort, wo man sie vermutet. Die Dokumentationspflicht steht in der Schweiz im kantonalen Recht statt im Bundesrecht, die Frist hängt am Kanton, und die Beweisfrage beantwortet das Bundesgericht anders als der deutsche Gesetzgeber – näher an dem, was fachlich üblich ist. Dafür schreibst Du öfter Bericht als Deine deutsche Kollegin, und aus derselben Quelle.

Ein Werkzeug, das um den Fall herum gebaut ist statt um ein Formular, überquert diese Grenze deshalb ohne viel Aufhebens. Was Du selbst mitbringen musst, ist eine Vorlage für den Bericht vor Ablauf der Anordnung. Was Du nicht mitbringen musst, ist Nachsicht mit einem System, das für jemand anderen gedacht war.


Wenn Dich das anspricht: Sieh Dir an, wie die Dokumentation in ganzheit funktioniert, oder teste sie 14 Tage kostenlos. Verwandt und ebenfalls eine Datenschutzfrage: wann ein Fall anonym genug ist.


Häufige Fragen

Gilt für mich die Zehnjahresfrist, die auf deutschen Seiten steht?

Nein, das ist eine deutsche Frist (§ 630f Abs. 3 BGB). In der Schweiz steht die Aufbewahrung im kantonalen Gesundheitsrecht: Zürich nennt in § 13 Abs. 3 GesG zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung, empfiehlt aber im Merkblatt der Gesundheitsdirektion zwanzig, weil das neue Verjährungsrecht die absolute Frist für Personenschäden auf zwanzig Jahre angehoben hat. Welche Frist für Dich gilt, steht im Gesundheitsgesetz Deines Kantons.

Was passiert, wenn in meiner Akte etwas fehlt?

Die Beweislast für einen Behandlungsfehler liegt in der Schweiz bei der PatientIn. Das Bundesgericht gesteht allerdings Beweiserleichterungen zu, „insbesondere bei fehlender oder mangelhafter Dokumentation“ – und verlangt, dass die Krankengeschichte vollständig ist und keine Lücken aufweist (BGE 141 III 363, E. 5.2). Der Maßstab dafür ist, was fachlich notwendig und üblich ist, nicht was einem Prozess nützen würde; im entschiedenen Fall wurde die Klage genau deshalb abgewiesen. Entschieden hat das Gericht über einen Arztvertrag. Eine Aussage darüber, wie ein Gericht Deine Akte beurteilen würde, ist das nicht.

Kann ich damit den Bericht vor Ablauf der Anordnung schreiben?

Ja, als Entwurf aus der Fallakte – mit Verlauf, Zielen und dem bisherigen Ergebnis. Eine fertige Vorlage dafür liefern wir nicht mit; unsere mitgelieferten Berichtsvorlagen sind auf deutsche Institutionen zugeschnitten. Festgelegt ist ganzheit darauf aber nicht: Du legst die Gliederung einmal als eigene Vorlage an und verwendest sie danach für jeden Fall. Wie bei jedem Entwurf prüfst und verantwortest Du den Text – und wenn er danebenliegt, schreib uns; für dieses Schriftstück sind wir noch neu.

Meine Daten liegen dann in Deutschland. Geht das?

Deine Dokumentation liegt auf Servern in Deutschland, die KI-Verarbeitung läuft innerhalb der EU. Deutschland steht in Anhang 1 der Datenschutzverordnung – der Liste der Staaten, bei denen der Bundesrat einen angemessenen Datenschutz festgestellt hat. Den zweiten Teil der Frage beantwortet die Chiffrenbasis: Was Du eingibst, trägt eine Chiffre statt eines Namens, die Zuordnung bleibt bei Dir. Eine rechtliche Einschätzung für Deine Praxis ist das nicht und kann es von uns auch nicht sein.

Ist ganzheit an das EPD angebunden?

Nein. ganzheit ist die fachliche Akte – Verlauf, Protokolle, Berichte. Was an Austauschformaten und Anbindungen dazukommt, bleibt in Deiner Praxisverwaltung, und ganzheit tritt daneben, statt etwas davon zu ersetzen.

Ich arbeite nicht in einem der vier deutschen Richtlinienverfahren.

Für die Fallreflexion wählst Du eine fachliche Perspektive – psychoanalytisch, tiefenpsychologisch, systemisch, verhaltenstherapeutisch – oder „Allgemeine Antworten“, wenn keine davon Deine Arbeitsweise trifft. Die Dokumentation selbst ist von dieser Auswahl unabhängig: Sie hält den Verlauf fest, nicht ein Verfahren.

Kann ich das aus der Schweiz überhaupt abonnieren?

Ja, und ohne Sonderweg. Die vierzehn Tage startest Du ohne Kreditkarte; danach läuft die Zahlung über unseren Zahlungsdienstleister Stripe, und eine Schweizer Karte funktioniert dort ganz normal. Die Rechnung bekommst Du wie gewohnt, die Preise sind Nettopreise in Euro. Brauchst Du für Deine Buchhaltung mehr, melde Dich bei Jan Hoppe, einem der beiden Gründer: jan.hoppe@ganzheit-app.com.


Dokumentation, die mitarbeitet.

Teste ganzheit kostenlos – unverbindlich, ohne Kreditkarte.

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